GEG / Heizungsgesetz 2026: Pflichten, Fristen & Bestandsschutz
Das Gebäudeenergiegesetz — kurz GEG, in den Medien „Heizungsgesetz“ genannt — regelt seit dem 1.1.2024, welche Heizungen neu eingebaut werden dürfen. Wer noch eine funktionierende Anlage besitzt, ist zunächst nicht betroffen. Wer aber neu baut, einen Heizungstausch plant oder einen irreparablen Defekt hat, sollte die Fristen und Erfüllungsoptionen kennen.
1.1.2024
Inkrafttreten
65 %
EE-Anteil neue Heizung
30.6.2026
Großstadt-Frist
30.6.2028
Kleine Kommunen
In 60 Sekunden: Was bedeutet das GEG für mich?
- 1. Sie haben eine funktionierende Heizung? Bestandsschutz — Sie dürfen sie weiter betreiben und reparieren.
- 2. Sie bauen NEU in einem Neubaugebiet? 65-%-EE-Pflicht gilt seit dem 1.1.2024 unmittelbar — Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid.
- 3. Sie wohnen in Bestandsgebäude in einer Großstadt > 100.000 Einwohner? 65-%-EE-Pflicht spätestens ab 30.6.2026.
- 4. Sie wohnen in Bestandsgebäude in kleinerer Kommune? Übergangsfrist bis 30.6.2028.
- 5. Ihre Heizung fällt irreparabel aus? 5-Jahres-Übergangslösung möglich (gebrauchte Anlage, Mietheizung, einfache Gas-Brennwerttherme — aber Beratungspflicht).
Wann gilt die 65-%-EE-Pflicht für mich?
Die zentrale Regel des GEG: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Wann genau das greift, hängt vom Gebäudetyp und Standort ab:
Neubau in Neubaugebieten
65-%-EE-Pflicht gilt unmittelbar. Reine Gas- oder Öl-Heizung sind nicht mehr genehmigungsfähig.
Erfüllungsoptionen: Wärmepumpe, Fernwärme, Stromdirektheizung, Hybrid-Heizung mit ≥ 65 % WP-Anteil, Solarthermie + Backup, Holz-/Pellet-Heizung.
Bestandsgebäude in Großstadt > 100.000 EW
65-%-EE-Pflicht für neu eingebaute Heizungen, sobald die kommunale Wärmeplanung in Kraft ist — spätestens am 30.6.2026.
Erfüllungsoptionen: Wie Neubau. Zusätzlich erlaubt: Anschluss an Fern-/Nahwärmenetz, ggf. Wasserstoff-Netz (sofern kommunal geplant).
Bestandsgebäude in Kommune ≤ 100.000 EW
Spätestens ab dem 30.6.2028 gilt die 65-%-EE-Pflicht für Neueinbauten. Davor entscheidet der Stand der kommunalen Wärmeplanung.
Erfüllungsoptionen: Wie oben. Bis zur kommunalen Pflicht sind reine Gas- und Öl-Heizungen mit Beratungspflicht weiter zulässig.
Bereits installierte Heizungen
Bestandsschutz: weiterer Betrieb und Reparatur sind ausdrücklich erlaubt — auch über die kommunalen Stichtage hinaus. Erst bei irreparablem Defekt oder dem Tausch greifen die Übergangsregelungen.
Erfüllungsoptionen: Reparatur, Optimierung, hydraulischer Abgleich, Heizungs-Check (alle 15 Jahre Pflicht für Gas/Öl > 15 Jahre alt).
Bestandsschutz: Was Sie behalten dürfen
✅ Erlaubt bleibt
- • Weiterbetrieb bestehender Heizungen — kein Zwangs-Tausch
- • Reparatur defekter Komponenten (Pumpe, Brenner, Regelung)
- • Austausch einzelner Verschleißteile
- • Optimierung (hydraulischer Abgleich, neue Heizkurve)
- • Wartung und gesetzliche Prüfungen
- • Übertragung im Erbfall (Bestandsschutz bleibt)
⚠️ Pflicht zum Tausch
- • 30-Jahre-Pflicht für Konstanttemperaturkessel (siehe unten)
- • Heizöltank im Wohngebäude: Pflicht-Außerbetriebnahme alter Tanks (länderspezifisch)
- • Bei Eigentümerwechsel im EFH/ZFH: alte Konstanttemperatur-Heizung muss innerhalb 2 Jahren getauscht werden
- • Bei irreparablem Defekt: Übergang zu 65-%-EE binnen 5 Jahren
Die 30-Jahre-Austauschpflicht
Gas- und Öl-Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen außer Betrieb genommen werden — eine Regel, die schon vor dem GEG galt und unverändert weiter gilt:
Wer ist betroffen?
- • Konstanttemperatur-Heizkessel (Niederwert-/Standardkessel) — keine Brennwertgeräte!
- • Älter als 30 Jahre (auf Typenschild oder im Schornsteinfeger-Protokoll geprüft)
- • Nennleistung 4–400 kW
Ausnahmen
- • Selbstnutzer im EFH/ZFH (max. 2 Wohnungen) sind ausgenommen — solange sie das Haus seit dem 1.2.2002 ununterbrochen selbst bewohnen.
- • Bei Eigentümerwechsel müssen alte Konstanttemperatur-Heizungen innerhalb von 2 Jahren ausgetauscht werden (greift z. B. bei Erbfall mit Verkauf).
- • Brennwertgeräte und Niedertemperaturkessel sind nicht betroffen — sie dürfen weiterbetrieben werden, solange sie funktionieren.
Heizung kaputt — was jetzt?
Wenn Ihre Heizung irreparabel ausfällt („Havariefall“), greifen die Übergangsregelungen. Das GEG erkennt: Ein Sofort-Tausch auf eine 65-%-EE-Anlage ist im Winter oft nicht machbar.
Reparatur möglich
Heizung wird repariert, läuft im Bestandsschutz weiter. Keine Pflicht zum Tausch.
Heizung irreparabel — Übergangslösung
Sie haben bis zu 5 Jahre Zeit, eine GEG-konforme Lösung zu installieren. In dieser Zeit ist erlaubt: gebrauchte/temporäre Heizung, Mietheizung, oder einfache Gas-Brennwerttherme (mit Pflichtberatung).
Verlängerung der Übergangsfrist
In Sonderfällen (z. B. wenn ein Wärmenetz-Anschluss in 5–10 Jahren verbindlich geplant ist) können Kommunen Verlängerungen gewähren.
Endgültige Lösung
Innerhalb der 5 Jahre muss eine Heizung mit 65 % EE installiert sein — oder Wärmenetz-/Wasserstoff-Anschluss.
So erfüllen Sie die 65-%-EE-Pflicht
Das GEG legt sich nicht auf eine Technologie fest — es nennt mehrere Erfüllungsoptionen. Wer den Nachweis pauschal über eine dieser Optionen erbringt, ist auf der sicheren Seite:
Wärmepumpe
Pauschal anerkannt als Erfüllung der 65-%-EE-Pflicht. JAZ-Anforderungen je nach Quelle. Förderfähig bis 70 % (KfW 458).
Anschluss an Wärmenetz
Fern- oder Nahwärme, sofern der Wärmenetzbetreiber den 65-%-EE-Anteil im Netz nachweist (Transformationspfad).
Hybrid-Heizung (WP + Gas/Öl)
Pauschal-Erfüllung wenn der WP-Anteil ≥ 65 % der Jahres-Heizarbeit deckt. Hilfreich in Bestandsgebäuden mit hohen Vorlauftemperaturen.
Holz- und Pelletheizung
Pellet-, Hackschnitzel- oder Scheitholzkessel sind anerkannt. In Großstädten teilweise mit zusätzlichen Auflagen (Feinstaub, Schornstein-Höhe).
Solarthermie + Backup
Solarthermie alleine erfüllt 65 % nicht — möglich in Kombination mit z. B. Gas-Hybrid und detaillierter Berechnung.
Stromdirektheizung
Erlaubt nur in besonders gut gedämmten Gebäuden (Effizienzhaus 55 oder besser) oder als Zusatz in Hybrid-Lösungen.
H2-ready Gas-Heizung
Reine Gas-Heizung, die später auf 100 % H2 umrüstbar ist. Erfordert verbindliche kommunale H2-Netz-Planung. Praktisch selten realistisch.
Bio-Gas / Bio-Methan
Mind. 65 % grünes Gas — über zertifizierten Liefervertrag. Wird über Lieferanten geregelt, oft teurer als Erdgas.
Beratungspflicht beim Einbau einer Gas- oder Öl-Heizung
Wer in den Übergangsjahren noch eine reine Gas- oder Öl-Heizung einbauen will, muss zuvor eine Pflichtberatung in Anspruch nehmen — durch eine fachkundige Person. Ziel: aufzeigen, dass die fossile Heizung perspektivisch teurer wird (CO2-Preis, Bio-Gas-Quote ab 2029) und welche Alternativen denkbar sind.
Wer darf beraten?
- • Eingetragene Energie-Effizienz-Experten (dena-Liste)
- • Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau
- • Heizungsbauer mit entsprechender Qualifikation
- • Kommunale Energie-Beratungsstellen
Die Beratung muss schriftlich dokumentiert werden — der Heizungsbauer benötigt sie als Nachweis vor dem Einbau. Kosten: 100–250 €, anteilig im BAFA-Energieberatungsprogramm förderbar.
Kommunale Wärmeplanung: Warum sie für Sie wichtig ist
Die kommunale Wärmeplanung ist das Herzstück des GEG-Übergangs. Jede Gemeinde muss für ihr Gebiet einen Plan erstellen, in dem festgelegt ist, welche Stadtviertel an Wärmenetze angeschlossen werden, wo Wasserstoff-Netze entstehen, und wo dezentrale Lösungen (Wärmepumpen, Pellet) priorisiert werden.
- Großstädte mit > 100.000 EW: Plan bis spätestens 30.6.2026
- Kleinere Kommunen: Plan bis spätestens 30.6.2028
- Ergebnis: Sie sehen aus dem Plan, ob Ihr Wohngebiet ein Wärmenetz, einen H2-Anschluss oder eine dezentrale Lösung erhält
- Erst NACH Veröffentlichung des Plans gilt die 65-%-EE-Pflicht in Ihrem Gebäude rechtsverbindlich
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße gegen das GEG sind Ordnungswidrigkeiten und können Bußgelder bis zu 50.000 € nach sich ziehen (§ 108 GEG). In der Praxis prüfen vor allem Schornsteinfeger und Bauaufsichtsbehörden:
- Einhaltung der 30-Jahre-Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel
- Pflichtberatung bei Neueinbau einer fossilen Heizung
- Hydraulischer Abgleich nach Heizungstausch
- Heizungs-Check für Gas-/Öl-Heizungen > 15 Jahre (alle 15 Jahre Pflicht)
- Dämmung freiliegender Heizungs- und Warmwasserrohre (§ 71b GEG)
Häufige Fragen zum GEG
Muss ich meine alte Gasheizung ab 2026 austauschen? ▾
Nein. Bestandsanlagen genießen Bestandsschutz und dürfen weiter betrieben sowie repariert werden. Eine Austauschpflicht entsteht nur, wenn die Heizung irreparabel kaputt geht ODER es sich um einen Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre Alter handelt (Ausnahme für Selbstnutzer im EFH/ZFH).
Was zählt als 65 % erneuerbare Energie? ▾
Pauschal anerkannt sind: Wärmepumpe, Anschluss an Wärmenetz mit zertifiziertem EE-Anteil, Hybrid-Heizung mit ≥ 65 % WP-Anteil an der Heizarbeit, Pellet/Holz-Heizung, Stromdirektheizung in Effizienzhaus-55-Standard, sowie Bio-Methan/Bio-Gas mit Lieferzertifikat. Solarthermie alleine genügt in der Regel nicht.
Was passiert, wenn meine Heizung im Winter ausfällt? ▾
Sie haben in einem solchen Havariefall bis zu 5 Jahre Übergangsfrist, um eine GEG-konforme Lösung zu installieren. In dieser Zeit dürfen Sie eine gebrauchte oder gemietete Heizung einbauen — oder bei kommunaler Wärmeplanung in Aussicht eine einfache Gas-Brennwerttherme nach Pflichtberatung. Wichtig: 5-Jahres-Frist beginnt mit der Inbetriebnahme der Übergangslösung.
Gilt das GEG auch für vermietete Wohnungen? ▾
Ja, das GEG gilt unabhängig davon, ob das Gebäude selbst genutzt oder vermietet ist. Vermieter müssen die 65-%-EE-Pflicht beim Heizungstausch ebenfalls einhalten. Die Modernisierungsumlage ermöglicht es, einen Teil der Investition (max. 8 % p.a.) auf die Miete umzulegen — bei Wärmepumpen-Sanierung gibt es Sonder-Regeln und eine Kappungsgrenze von 0,50 €/m²/Monat.
Was bedeutet die kommunale Wärmeplanung konkret für mich? ▾
Sobald Ihre Gemeinde den Wärmeplan vorgelegt hat (Großstadt 30.6.2026, kleinere Kommunen 30.6.2028), ist klar, ob Ihr Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll oder eine dezentrale Lösung bevorzugt wird. Ist ein Wärmenetz in 5–10 Jahren geplant, lohnt es sich, eine reparable Bestandsheizung zu erhalten oder eine günstige Übergangslösung zu wählen. Wird ein Anschluss-Zwang verhängt, muss die Heizung wechseln, sobald das Netz vor der Tür liegt.
Kann ich noch eine reine Gasheizung einbauen? ▾
In Bestandsgebäuden bis zur Wirksamkeit der kommunalen Wärmeplanung ja — aber nur nach Pflichtberatung und mit der Auflage, ab 2029 mind. 15 % grünes Gas zu beziehen, ab 2035 mind. 30 %, ab 2040 mind. 60 %. Über 20 Jahre gerechnet ist das in den meisten Fällen unwirtschaftlicher als eine Wärmepumpe oder Hybrid-Lösung.
Wer kontrolliert die Einhaltung des GEG? ▾
Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau und Bauaufsichtsbehörden bei Bauanträgen oder Anzeigen. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden. In der Praxis greift die Kontrolle vor allem bei Neueinbauten und bei Eigentümerwechseln (Kontrolle alter Konstanttemperatur-Heizungen).
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